Re: Miete
- From: Thomas Hertel <Thomas.Hertel@xxxxxxx>
- Date: Wed, 18 Jun 2008 12:32:31 +0200
Bernhard Muenzer schrieb:
Thomas Hertel schrieb:
On 17 Jun., 23:09, Bernhard Muenzer <bmuen...@xxxxxxxxx> wrote:
Selbst wenn der Mieter tatsächlich mit der Januarmiete in Verzug wäre, stünde
einer Kündigung § 569 Abs. 3 BGB entgegen.
Nein, nur der außerordentlichen. Trotzdem würde eine Monatsmiete
vermutlich nicht reichen, um eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung
anzunehmen - zumindest wenn sie alsbald nachgezahlt würde. Aber das
wäre dann § 573.
Wenn eine Monatsmiete Rückstand nach § 569 Abs. 3 BGB als unerheblich gilt,
wird sie kaum als nicht unerheblich i.S.d. §573 Abs. 2 Nr. 1 BGB durchgehen.
Sagte ich doch. Ich wollte nur darauf hinweisen, dass selbst wenn §
569 einer fristlosen Kündigung entgegen steht, grundsätzlich noch eine
ordentliche Kündigung nach § 573 möglich wäre. Im konkreten Fall sehe
ich das aber so wie du.
Allerdings wäre zum Beispiel die fortgesetzte Zahlung von nur 90 % der
Miete m.E. eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung, die nach 10
Monaten (also ebenfalls 1 Monatsmiete Rückstand) durchaus eine
ordentliche Kündigung rechtfertigen könnte (sofern schuldhaft).
Gruß
Thomas
.
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