Akteneinsicht nach Strafbefehl
- From: Stefan Weinzierl <Stefan.Weinzierl@xxxxxxxxxxx>
- Date: Wed, 20 May 2009 18:06:55 +0200
Manche Dinge erschließen sich einem erst, wenn man die Hintergründe kennt.
Da dies sicherlich auch für die Juristerei im Allgemeinen und das
Strafrecht im Besonderen gilt, hielt ich es für angebracht, meinen drei
kurzen Fragen eine etwas umfänglichere Vorgeschichte voranzustellen.
Unser Schäferhundmischling Prinz (Da er ausgebildeter Hütehund war, könnte
es auch ein westfälischer Kuhhund sein) wurde Mitte November 2008 auf
Antrag unseres Vermieters vom Gerichtsvollzieher eingezogen. Unserer
Meinung traute er sich einfach nicht mehr die Treppe zu unserer Wohnung im
zweiten Stock hinauf. Deswegen mussten wir ihn nolens volens zwei Wochen im
Treppenabsatz halten, während wir nicht unterwegs waren Zur Unterstützung
wurde damals das Tierheim Bamberg, wohin unser Hund nach Angaben des
anwesenden Tierheimleiters auch dann verbracht werden sollte, nach § 887
Abs.1 ZPO beigezogen. Da besagter Einziehungsbeschluss offenkundig
rechtswidrig war, weil er ohne Begründung und ohne vorherige Anhörung
unserseits verfasst wurde, gingen wir verschiedene Gerichte
(Verwaltungsgericht Bayreuth, Verwaltungsgericht Ansbach, Amtsgericht
Hersbruck, Amtsgericht Bamberg, Bayerischer Verwaltungsgerichtshof) mit dem
Ziel an, unseren Hund wieder zurück zu bekommen. Leider ist uns bis heute
in diesem Unterfangen noch keinerlei Erfolg beschieden gewesen. Prinz ist
immer noch im Tierheim aleridngs nicht im Tierheim Bamberg, sondern im
Tierheim Feucht.
Wie sich fünf Tage nach Einzug unseres Hundes nämlich zufällig
herausstellte, war der Hund zwischenzeitlich vom Tierheim Bamberg nach dem
Tierheim Feucht, von dem er ursprünglich stammte, verbracht worden. Ende
November 2008 teilte uns dann der Vorstand des Tierheims Feucht mit, dass
das Tierheim unseren Hund aufgrund des mit ihm vor acht Jahren
geschlossenen Tierschutzvertrages wieder in sein Eigentum zurücknähme. Wir
hätte ihn auch wegen der oben schon beschreibenen Sache mit dem Treppenhaus
schlecht gehalten, und es unter Anderem unterlassen ihn trotz schwerer
Schmerzen und Lähmungserscheinungen (Er hat degenerative Beschwerden in
seinem Hinterlauf, und hinkt deshalb etwas, kann aber bei entsprechendem
Tempo immer noch zweimal zwei Stunden am Tag unterwegs sein.) einem
Tierarzt vorzustellen. Daraufhin stellten wir unter anderem zur
Beweissicherung Strafantrag wegen Diebstahls und Anderem. Wie nicht anders
zu erwarten war, stellte dieses Verfahren die Staatsanwaltschaft Nürnberg
Ende Dezember ein. Die Begründung lautete damals ungefähr so, dass das
Tierheim Feucht derart über jeden Verdacht erhaben sei, dass es überhaupt
keinen Sinn mache, etwas zu verfolgen.
Wenn wir das Aktenzeichen der Vorladung (BY4105-001312-09), die uns Ende
Januar 2009 erreichte, richtig interpretieren, wurde im Januar 2009 gegen
uns in der Sache Anzeige erstattet. Der Vorladung kamen wir damals nicht
nach, worauf wir jetzt letzte Woche mit Beschluss vom 13. Mai 2009 einen
Strafbefehl erhielten. Die Staatanwaltschaft warf uns darin vor:
"Im Zeitraum von mindestens seit 31.10.2008 - 12.11.2008 litt der
Hund "Prinz" unter sog. Anaplasmose, eine Blutkrankheit die Gelenkproblemen
verursacht und die dazu führte, dass der Hund "Prinz" lahmte und wegen der
damit verbundenen erheblichen Schmerzen nicht mehr in der Lage war die
Treppen zu Ihrer Wohnung im 2. Stock hinaufzusteigen.
Obwohl Ihnen die oben genannten Umstände bekannt waren, unterliessen Sie es
den Hund "Prinz" tieräztlich behandeln zu lassen und nahmen damit auch die
andauernden erheblichen Schmerzen zumindest billigend in Kauf."
Wahrscheinlich können wir angesichts solcher Vorwürfe noch froh, sein, dass
das Amtsgericht Bamberg uns nicht zu mehr als je (also für jeden von uns)
25 Tagessätzen a 15 EUR (wir sind Hartz IV Empfänger) verdonnert hat.
Sofort nach Zustellung des Strafbefehls letzten Freitag morgen, den 15. Mai
2009 stellten wir dann einen Eilantrag per Fax, in dem wir kurzfristig
Akteneinsicht und Verlängerung der Einspruchsfrist beantragten. Die Akte
hatte nämlich ausweislich des Strafbefehls bis jetzt schon einen Umfang von
47 Seiten angenommen. Und so etwas kann man schlecht innerhalb von nicht
mehr ganz zwei Wochen prüfen.
Wir erhielten darufhin gestern Dienstag, den 19. Mai 2009, ein Schreiben
von einer Urkundsbeamtin der Geschäftstelle, in dem sie uns auf richterlich
Anordnung mitteilte, dass wir zum Einen die Akte in der Geschäftstelle (des
Amtsgericht Bamberg) einsehen könnten, zum Anderen eine Verlängerung der
Einspruchsfrist nicht möglich sei, "da es sich um eine gesetzlich bestimmte
Frist handelt, die nicht in der Disposition des Gerichtes steht."
Wir werden uns jetzt natürlich selber in die ganze Materie noch weiter
einarbeiten, aber es würde uns trotzdem auch noch helfen, wenn uns jemand
zu folgenden Fragen noch ein paar Infos oder allgemeine Tipps (möglichst
mit vielen weiterführenden Paragraphen, Urteilen, Links etc.) geben könnte:
1. Muss der Staatsanwalt unter den oben beschriebenen Umständen uns noch
vorher anhören, bevor er einen Strafbefehl beantragt? Wenn ja, welche
Auswirkungen hat dies auf den Strafbefehl. Wie müsste man so etwas dann
beschweren, wenn es unterlassen worden ist?
2. Weil wir bekanntlich Hartz IV Empfänger sind, und fünf Kilometer von
Bamberg entfernt wohnen, ist es uns sehr, sehr schwer möglich die Akte in
der Geschäftsstelle einzusehen. Unsere Situation ist ein wenig vergleichbar
mit der eines Häftlings, der eine Strafakte einsehen will. Welche
Unterstützungsmöglichkeiten durch das Gericht müssen in diesem Fall ins
Auge gefasst werden? Wie können Sie beantragt werden? Welche Auswirkungen
haben unsere begrenzten Möglichkeiten, bzw. der entsprechende Antrag auf
Strafbefehl und Einspruchsfrist?
3. Einen Antrag auf Akteneinsicht, bzw. Fristverlängerung hat die Richterin
zu bescheiden, und nicht die Urkundsbeamten. Wenn dies trotzdem geschieht,
wie ist ein solches Vorgehen auch strafrechtlich zu bewerten? Wie sind die
Auswirkungen auf den Strafbefehl. Wie ist so etwas zumindest zu beschweren?
Danke für Alles im Voraus
Christine und Stefan
--
Christine und Stefan Weinzierl
Bamberger Strasse 31
96135 Stegaurach
E-Mail: stefan.weinzierl@xxxxxxxxxxx
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