Re: RGebStV und neuartige Empfangsgeraete?



* Uwe Borchert:

Im Internet werden aber alle Pakete an einen oder mehrere Empfaenger
geschickt. Man kann nicht einfach so Pakete abschicken ohne den
Empfaengerkreis vorzugeben.

Doch. Man kann die Daten in ein CDN speisen (oder auch ins Usenet).
Selbst auf IP-Ebene gibt es Multicast.

Nur weil die niedrigeren Schichten adressieren können, heißt das noch
lange nicht, daß das auf den höheren ankommt.

Auch so gesehen ist eine Anbindung ans Internet keine Moeglichkeit
zur Teilnahme am Rundfunk.

Was schlicht nicht stimmt. In den 90ern hat eine Hochschule im DFN in
Deutschland zu empfangendes Fernsehprogramm ins Internet gespeist. Wer
Multicast hatte, konnte zu sehen. Viele nutzten das am 11. September
2001, um am Arbeitsplatz CNN zu schauen. Andere nutzten ein
CNN-IRC-Gateway. In UK funktioniert TV-Streaming heute sogar ganz
offiziell, weil die BBC Anreize für ISPs geschaffen hat,
Multicast-Routing zu ermöglichen.

Die Technik gibt es durchaus her. Den Betreibern fehlen freilich die
Lizenzen, das global verfügbar zu machen. Die Öffentlich-Rechtlichen
können auf der anderen Seite auch keine Teilnehmerauthentifizierung
o.ä. einführen, weil dadurch die bisherige Praxis der Gebührenerhebung
infragegestellt wird.

Sie ermoeglicht nur den Zugriff auf die Inhalte der
Rundfunkuebertragung, so wie ein Telefon den Zugriff auf die Inhalte
von Hoerfunkprogrammen ermoeglicht.

Wo ist da der Unterschied, insbesondere mit Hinblick auf
Programmvielfalt und Jugendschutz? Nicht in bezug auf die heute
existierenden formalen Anforderungen, sondern was die Grundsätze
anbelangt?

Nein! Internetbasierte Angebote sind kein Rundfunk.

Warum? Doch nur weil die rundfunkrechtliche Regulierung zu kuriosen
Ergebnissen führte, wenn man sie auf das Internet (bzw. bestimmte,
über Internet angebotene Dienste) anwendete. Das spricht eher gegen
die Regulierung, als dagegen, Internet-basierten Diensten generell den
Rundfunkcharakter abzusprechen.

Medienrecht, aber kein spezielles Rundfunkrecht. Ich bin gespannt auf
die Antwort des Verfassungsgerichtes in Karlsruhe. Der beste Fall:
Ablehnung, da aus dem RGebStV keine Gebuehrenpflicht fuer Internet-PCs
ersichtlich ist und deshalb die Eingabe inhaltliche unbegruendet. Das
waere der schnellste Fall die ,,Internet-PC-Gebuehr'' aus der Welt zu
schaffen. Und die Richter muessten nicht mal ein Urteil faellen. ;-)=)

Ich halte das für ausgesprochen unwahrscheinlich. Mein Tip: Im Prinzip
sind Rundfunkgebühren für PCs in Ordnung, nur bildet ein Staatsvertrag
keine ausreichende Rechtsgrundlage. -- Mein Wunschtraum:
Rundfunkgebühren für PCs, wenn damit tatsächlich (wie immer für die
klassischen Rundfunkgebühren proklamiert) negative Externalitäten
(sprich: Netzverschmutzung durch verseuchte Windows-PCs) ausgeglichen
werden.

Wenn ich mir aber die jüngste Rechtssprechung des BVerfG zu
EDV-Belangen ansehe (Verbot digitaler Forensik zu Ermittlungszwecken),
hege ich erhebliche Zweifel, ob es dort irgend jemanden überhaupt
interessiert, was im Netz so abläuft.
.



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