Re: Wahlrecht verfassungswidrig - Rechenbeispiel?



Thomas Haunhorst schrieb:
Rainer Feldmann <nospam@xxxxxxxxxxxxxx> wrote:
Eben. Zudem, wenn der Bundesrat bei so einer Wahlgesetzänderung an der
Entscheidung beteiligt werden muss, dann könnte es auch von dieser
Seite Widerstände geben. Eine andere Überlegung: Das
Förderalismusprinzip muss ja nicht nur in der Existenz des Bundesrates
gegeben sein. In einem Bundesland A könnte z.B. die CDU regieren, die
dann eine Stimme für dieses Land im Bundesrat hat. Im Bundestag sind
aber durch die Landeslisten auch regionale Vertreter anderer Parteien
des Landes A stimmberechtigt, die (so hoffe ich idealerweise) auch die
Probleme ihres Bundeslandes kennen und hier (idealerweise) frei nach
ihrem Gewissen entscheiden können. Das heißt, dass in der Bundespolitik
eben auch die Stimmen der Parteien bezogen auf die Länder im Bundestag
eine Repräsentation finden.

Leider hat mein erster Vorschlag in <g50fjb$sb5$00$1@xxxxxxxxxxxxxxxxx>
ohne Nachbesserung doch einen theoretischen Mangel. Dann muss also ein
neuer Vorschlag her. Meine Überlegungen haben mich zu einem System ge-
führt, dass die Personenwahl in der bisherigen Form (Erststimmenwahl)
abschafft. Eigentlich wollte ich meinen neuen Vorschlag schon posten,
bin dann aber heute auf eine www-Seite gestossen, auf der ein Vorschlag
präsentiert wird, der meiner neuen Idee i.W. entspricht. Außerdem wird
dort das Für und Wider viel besser erörtert als ich es hier tun könnte.
Hier also der link:

http://www.bpb.de/publikationen/JQIM0Q,4,0,Vollst%E4ndig_personalisierte_Verh%E4ltniswahl.html#art4

<Zitat:>
# Einstimmen-System: Jeder Wähler (jede Wählerin) hat eine Stimme, mit
der er (sie) einen Kandidaten (eine Kandidatin) aus lose gebundenen
Kandidatenlisten der Parteien wählen kann. Die Wahl eines Kandidaten
gilt gleichzeitig als Wahl von dessen Partei oder Wählervereinigung.

# Stimmenverrechnung/Fünf-Prozent-Hürde: Alle Wählerstimmen werden auf
Bundesebene für die beteiligten Parteien summiert und dann nach dem
Höchstzahlverfahren der Ausgeglichenen Methode in Abgeordnetenmandate
der Parteien umgerechnet.[43] Hierbei werden nur Stimmen für Parteien
berücksichtigt, die mindestens fünf Prozent der Gesamtstimmen erhalten
haben.
</Zitat>

Verstehe ich das richtig, daß hier theoretisch eine Person in seinem
Wahlbezirk 100% der Stimmen erhalten kann, aber nicht in den Bundestag
einzieht, weil ihre Partei bundesweit unter 5% bleibt? Einzelkandidaten
ohne Parteibindung scheinen deshalb auch nicht möglich zu sein. Das wäre
absolut unakzeptabel.

--
Gruß, Ulrich Lange

(ulrich punkt lange bindestrich mainz at t-online punkt de)
.



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