Re: Wahlrecht verfassungswidrig - Rechenbeispiel?



Ralf Kusmierz wrote:

Nö, ich hatte mich bloß ungenau ausgedrückt: Ersetze "Wähler" durch
"Wahlberechtigte" oder "Bevölkerungsanteil". Im übrigen würde die
gleiche Zahl von Wählerstimmen pro Abgeordnetem nicht zwangsläufig
bedeuten, daß sich die Größe des Parlamants ändert: Wenn die
Wahlbeteiligung 80 % beträgt, braucht z. B. jeder Abgeordnete jeweils
ca. 160.000 Stimmen, bei nur 60 % WB reichen 120.000. Das ist dann
immer noch ein Quotenverfahren: Jeder repräsentiert die gleiche Anzahl
von Wählerstimmen, aber diese Anzahl, die für alle gleich ist, ändert
sich eben von Wahlperiode zu Wahlperiode mit der Wahlbeteiligung.

Wenn ich nichts übersehe, ist das insgesamt das d'Hondtsche Verfahren
(in seiner Formulierung als Zweistufenverfahren), mit allen bekannten
Problemen. Insbesondere werden kleine Parteien aufgrund der Abrundung
stärker als bei anderen Systemen benachteiligt. Negatives Stimmgewicht
ist aber vermutlich nicht möglich, wenn man nicht noch Komplikationen
wie Landeslisten und Direktmandate einführt/beibehält.

--
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    ... gleiche Zahl von Wählerstimmen pro Abgeordnetem nicht zwangsläufig ... Jeder repräsentiert die gleiche Anzahl ... sich eben von Wahlperiode zu Wahlperiode mit der Wahlbeteiligung. ... Negatives Stimmgewicht ...
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  • Re: Wahlrecht verfassungswidrig - Rechenbeispiel?
    ... jeder Abgeordnete jeweils ... Jeder repräsentiert die gleiche Anzahl ... sich eben von Wahlperiode zu Wahlperiode mit der Wahlbeteiligung. ... Wahlbeteiligung abhängt ist das kein Quotenverfahren. ...
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