Re: WK II Kriegführende Staaten
- From: Ralf Kusmierz <me@xxxxxxxxxxxxxxx>
- Date: Fri, 29 Jul 2005 10:15:05 +0200
X-No-Archive: Yes
begin quoting, Hans Bolte schrieb:
> Die meisten dieser Staaten haben dem DR ja nur deswegen kurz vor
> Kriegsende noch schnell den Krieg erklärt, um sich dessen Patente,
> Botschaftsgebäude usw. anzueignen.
> Vielleicht haben viele kein Interesse an einem Friedensvertrag, weil
> dann diese Kriegsbeuten auf die Tagesordnung kämen.
Hast Du eine Liste dieser Kriegsbeute?
> Außerdem müßte für einen Friedensvertrag zuerst das DR wieder
> handlungsfähig gemacht werden. Es müßte also wieder ein Führer
> eingesetzt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Bundesrepublik Deutschland mit
dem Deutschen Reich identisch. Ich rezykliere hier mal ein altes
Posting von mir zu diesem Thema:
Carla Schneider schrieb:
>> Abgesehen davon: weder ist das Deutsche Reich suspendiert noch ruht
>> es, ggf. vorübergehend, sondern es lebt natürlich gemäß der
>> Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Ostverträgen in
>> der Rechtsnachfolge durch die Bundesrepublik Deutschland fort -
> Rechtsnachfolge bedingt doch irgendwie dass das Reich beendet ist.
> Die BRD ist nicht das Reich sondern folgt ihm nach. Wenn das Reich
> aber noch besteht ist die Nachfolge ungueltig oder es ist nur eine
> voruebergehende Verwaltung.
Der Begriff "Rechtsnachfolge" ist in diesem Zusammenhang
mißverständlich und auch sachlich falsch:
"Die Identität der Bundesrepublik Deutschland - in diesen
gebietsbezogenen Begrenzungen - mit dem deutschen Staat ist auf der
völkerrechtlichen Ebene von zahlreichen Staaten anerkannt worden. So
sind etwa die Parteien des Londoner Schuldenabkommens vom 27. Februar
1953 (BGBl. II S. 333 ff.) davon ausgegangen, daß die Bundesrepublik
Deutschland die Verbindlichkeiten "Deutschlands" schuldet (vgl.
zahlreiche Erwägungen der Präambel) - es wurde nicht eine Schuld- oder
gar bloße Haftungsübernahme für die Verbindlichkeiten eines
untergegangenen Schuldners vereinbart. Im gleichen Sinne ist die
Wiederanwendung zahlreicher Vorkriegsverträge Deutschlands zu werten,
die die Bundesrepublik Deutschland mit den Vertragspartnern dieser
durch den Zweiten Weltkrieg unterbrochenen Verträge praktiziert hat;
sie bedeuteten nicht den Neuabschluß eines Vertrages mit einem
Rechtsnachfolger auf deutscher Seite - wie es, abgesehen von
gebietlich verankerten und gewissen Status-Verträgen, den Regeln der
völkerrechtlichen Staatennachfolge entsprochen hätte -, sondern die
Fortführung desselben, lediglich suspendierten Vertragsverhältnisses
zwischen denselben ursprünglichen Parteien. Dementsprechend sind die
Wiederanwendungserklärungen von den Staatsorganen der Bundesrepublik
Deutschland nicht nach den verfassungsrechtlichen Regeln des
Abschlusses von völkerrechtlichen Verträgen (vgl. Art. 59 GG)
behandelt worden. Auch im übrigen sind die Staatsorgane der
Bundesrepublik Deutschland kontinuierlich von der völkerrechtlichen
Subjektsidentität der Bundesrepublik mit dem 1871 gegründeten
deutschen Staat ausgegangen."
(Bundesverfassungsgerichtsurteil, BVerfG 2. Senat, Az: 2 BvR 373/83 v.
21. Oktober 1987)
"2. Die Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands ist ein
vordringliches nationales Ziel; das ist politisch selbstverständlich,
folgt aber auch aus dem rechtlichen Gesichtspunkt, daß das Deutsche
Reich durch den Zusammenbruch vom Jahre 1945 als Staats- und
Völkerrechtssubjekt nicht untergegangen ist. Das Grundgesetz trägt dem
Rechnung. Schon die Vorarbeiten zum Grundgesetz waren von dem Gedanken
beherrscht, daß alles vermieden werden müsse, was geeignet sei, die
Spaltung zwischen Westdeutschland und der sowjetischen Besatzungszone
zu vertiefen (Stellungnahme der Ministerpräsidenten vom 10. Juli 1948
zu den sog. Frankfurter Dokumenten), und daß es sich nicht darum
handele, einen neuen westdeutschen Staat zu errichten, sondern
lediglich darum, einen Teil des einheitlichen deutschen Staates neu zu
organisieren (Abg. Dr. C. Schmid in 6. Sitzung des Parlamentarischen
Rates - StenBer. S. 70). Immer wieder ist während der Verhandlungen
des Parlamentarischen Rates auf den Übergangscharakter der
grundgesetzlichen Ordnung hingewiesen worden.
Im Text des Grundgesetzes wird die Wiedervereinigung Deutschlands als
politisches Ziel sichtbar in den Vordergrund gerückt. Der Vorspruch
bringt den Willen des deutschen Volkes zum Ausdruck, "seine nationale
und staatliche Einheit zu wahren und als gleichberechtigtes Glied in
einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen". Das deutsche
Volk in den Ländern der westlichen Besatzungszonen habe, um dem
staatlichen Leben für eine Übergangszeit eine neue Ordnung zu geben,
kraft seiner verfassunggebenden Gewalt das Grundgesetz beschlossen und
dabei auch für jene Deutschen gehandelt, denen dabei mitzuwirken
versagt gewesen sei. Die Präambel schließt mit dem Satz: "Das gesamte
deutsche Volk bleibt aufgefordert, in freier Selbstbestimmung die
Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden." Art. 146 GG
beschränkt die Geltung des Grundgesetzes auf die Zeit bis zum
Inkrafttreten einer Verfassung, "die von dem deutschen Volke in freier
Entscheidung beschlossen worden ist", bringt also klar zum Ausdruck,
daß erst diese Verfassung als die endgültige Entscheidung des
deutschen Volkes über seine staatliche Zukunft angesehen wird.
Dem Vorspruch des Grundgesetzes kommt naturgemäß vor allem politische
Bedeutung zu. Er geht von der Vorstellung des fortbestehenden
gesamtdeutschen Staates aus und betrachtet die von ihm aufgerichtete
Staatsordnung als eine Ausübung gesamtdeutscher Staatsgewalt auf einem
räumlich zunächst beschränkten Gebiet. Er ist daher politisches
Bekenntnis, feierlicher Aufruf des Volkes zu einem Programm der
Gesamtpolitik, das als wesentlichsten Punkt die Vollendung der
deutschen Einheit in freier Selbstbestimmung enthält. Darüber hinaus
hat aber der Vorspruch auch rechtlichen Gehalt. Er beschränkt sich
nicht auf gewisse rechtlich erhebliche Feststellungen und
Rechtsverwahrungen, die bei der Auslegung des Grundgesetzes beachtet
werden müssen. Vielmehr ist aus dem Vorspruch für alle politischen
Staatsorgane der Bundesrepublik Deutschland die Rechtspflicht
abzuleiten, die Einheit Deutschlands mit allen Kräften anzustreben,
ihre Maßnahmen auf dieses Ziel auszurichten und die Tauglichkeit für
dieses Ziel jeweils als einen Maßstab ihrer politischen Handlungen
gelten zu lassen. Dabei ist offensichtlich, daß auf dieses Gebot nicht
das Verlangen gestützt werden kann, die Organe der Bundesrepublik
müßten bestimmte Handlungen zum Zwecke der Wiedervereinigung
Deutschlands vornehmen. Denn den zu politischem Handeln berufenen
Organen der Bundesrepublik muß es überlassen bleiben zu entscheiden,
welche Wege sie zur Herbeiführung der Wiedervereinigung als politisch
richtig und zweckmäßig ansehen.
Nach der negativen Seite hin bedeutet das Wiedervereinigungsgebot, daß
die staatlichen Organe alle Maßnahmen zu unterlassen haben, die die
Wiedervereinigung rechtlich hindern oder faktisch unmöglich machen.
Das führt aber zu der Folgerung, daß die Maßnahmen der politischen
Organe verfassungsgerichtlich auch darauf geprüft werden können, ob
sie mit dem Wiedervereinigungsgebot vereinbar sind. Die politische
Ermessensfreiheit dieser Organe beschränkt sich damit insoweit
praktisch auf den allerdings immer noch weiten Bereich der
hinsichtlich ihrer Wirkung auf die Wiedervereinigung zweifelhaften
Maßnahmen. Denn der Richter könnte eine Maßnahme der politischen
Organe nur dann als verfassungswidrig beanstanden, wenn die Verletzung
des Verfassungsgebots der Wiedervereinigung durch sie evident und die
Maßnahme unter keinem Gesichtspunkt zu rechtfertigen wäre."
(Aus dem Urteil des Ersten Senats vom 17. August 1956 -- 1 BvB 2/51 --
in dem Verfahren über den Antrag der Bundesregierung auf Feststellung
der Verfassungswidrigkeit der Kommunistischen Partei Deutschlands)
"III.
Der Vertrag regelt die Grundlagen der Beziehungen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik.
Seine Beurteilung macht erforderlich, sich mit den Aussagen des
Grundgesetzes über den Rechtsstatus Deutschlands auseinanderzusetzen:
Das Grundgesetz - nicht nur eine These der Völkerrechtslehre und der
Staatsrechtslehre! - geht davon aus, daß das Deutsche Reich den
Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch
durch Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die
alliierten Okkupationsmächte noch später untergegangen ist; das ergibt
sich aus der Präambel, aus Art. 16, Art. 23, Art. 116 und Art. 146 GG.
Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts, an der der Senat festhält. Das Deutsche
Reich existiert fort (BVerfGE 2, 266 [277]; 3, 288 [319 f.]; 5, 85
[126]; 6, 309 [336, 363]), besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist
allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels
institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig. Im
Grundgesetz ist auch die Auffassung vom gesamtdeutschen Staatsvolk und
von der gesamtdeutschen Staatsgewalt "verankert" (BVerfGE 2, 266
[277]). Verantwortung für "Deutschland als Ganzes" tragen - auch - die
vier Mächte (BVerfGE 1, 351 [362 f., 367]).
Mit der Errichtung der Bundesrepublik Deutschland wurde nicht ein
neuer westdeutscher Staat gegründet, sondern ein Teil Deutschlands neu
organisiert (vgl. Carlo Schmid in der 6. Sitzung des Parlamentarischen
Rates - StenBer. S. 70). Die Bundesrepublik Deutschland ist also nicht
"Rechtsnachfolger" des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch
mit dem Staat "Deutsches Reich", - in bezug auf seine räumliche
Ausdehnung allerdings "teilidentisch", so daß insoweit die Identität
keine Ausschließlichkeit beansprucht. Die Bundesrepublik umfaßt also,
was ihr Staatsvolk und ihr Staatsgebiet anlangt, nicht das ganze
Deutschland, unbeschadet dessen, daß sie ein einheitliches Staatsvolk
des Völkerrechtssubjekts "Deutschland" (Deutsches Reich), zu dem die
eigene Bevölkerung als untrennbarer Teil gehört, und ein einheitliches
Staatsgebiet "Deutschland" (Deutsches Reich), zu dem ihr eigenes
Staatsgebiet als ebenfalls nicht abtrennbarer Teil gehört, anerkennt.
Sie beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den
"Geltungsbereich des Grundgesetzes" (vgl. BVerfGE 3, 288 [319 f.]; 6,
309 [338, 363]), fühlt sich aber auch verantwortlich für das ganze
Deutschland (vgl. Präambel des Grundgesetzes). Derzeit besteht die
Bundesrepublik aus den in Art. 23 GG genannten Ländern, einschließlich
Berlin; der Status des Landes Berlin der Bundesrepublik Deutschland
ist nur gemindert und belastet durch den sog. Vorbehalt der
Gouverneure der Westmächte (BVerfGE 7, 1 [7 ff.]; 19, 377 [388]; 20,
257 [266]). Die Deutsche Demokratische Republik gehört zu Deutschland
und kann im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland nicht als
Ausland angesehen werden (BVerfGE 11, 150 [158]). Deshalb war z.B. der
Interzonenhandel und ist der ihm entsprechende innerdeutsche Handel
nicht Außenhandel (BVerfGE 18, 353 [354]).
2. Zum Wiedervereinigungsgebot und Selbstbestimmungsrecht, das im
Grundgesetz enthalten ist, hat das Bundesverfassungsgericht bisher
erkannt und daran hält der Senat fest: Dem Vorspruch des Grundgesetzes
kommt nicht nur politische Bedeutung zu, er hat auch rechtlichen
Gehalt. Die Wiedervereinigung ist ein verfassungsrechtliches Gebot. Es
muß jedoch den zu politischem Handeln berufenen Organen der
Bundesrepublik überlassen bleiben zu entscheiden, welche Wege sie zur
Herbeiführung der Wiedervereinigung als politisch richtig und
zweckmäßig ansehen. Die Verfassungsorgane, denen im Grundgesetz auch
der Schutz der freiheitlichdemokratischen Grundordnung und ihrer
Institutionen zur Pflicht gemacht ist, haben zu entscheiden, ob eine
bestimmte, sonst verfassungsmäßige Maßnahme die Wiedervereinigung
rechtlich hindern oder faktisch unmöglich machen würde und aus diesem
Grunde unterbleiben müßte. Ein breiter Raum politischen Ermessens
besteht hier besonders für die Gesetzgebungsorgane. Das
Bundesverfassungsgericht kann dem Gesetzgeber erst entgegentreten,
wenn er die Grenzen dieses Ermessens eindeutig überschreitet, wenn
seine Maßnahme also rechtlich oder tatsächlich einer Wiedervereinigung
in Freiheit offensichtlich entgegensteht (BVerfGE 5, 85 [126 ff.]; 12,
45 [51 f.])."
(Aus dem Urteil des Zweiten Senats vom 31. Juli 1973 auf die mündliche
Verhandlung vom 19. Juni 1973 -- 2 BvF 1/73 -- in dem Verfahren zur
verfassungsrechtlichen Prüfung des Gesetzes zum Vertrag vom 21.
Dezember 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Deutschen Demokratischen Republik über die Grundlagen der Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen
Demokratischen Republik vom 6. Juni 1973 (BGBl. II S. 421))
Wesentlich: 'Die Bundesrepublik Deutschland ist also nicht
"Rechtsnachfolger" des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch
mit dem Staat "Deutsches Reich" [...]' - nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht das Deutsche
Reich also fort, wobei sich hinsichtlich der ehemaligen DDR die Frage
der Teilidentität im räumlichen Geltungsbereich erledigt hat - ob
durch die 2+4-Verträge das übrige Reichsgebiet rechtsgültig abgetreten
wurde, kann ich nicht beurteilen.
>> aufgelöst wurde durch Alliierten Beschluß lediglich das
>> (Reichs-)Bundesland Preußen. (Wobei ich ohnehin keinen Grund sehe,
>> warum das Deutsche Reich nach der Verfassung vom 11. August 1919 nicht
>> jederzeit durch die Wahl eines Reichspräsidenten nach Art. 41 I der
>> Verfassung und den Zusammentritt eines nach Art. 22 gewählten
>> Reichstages wieder aufleben könnte.)
> Das waere wohl nicht empfehlenswert, dann koennten die Alliierten
> zumindest in Westdeutschland das Besatzungsstatut wieder einfuehren,
> der Kriegszustand mit dem Deutschen Reich dauert ja noch an.
Beides ist rechtlich und faktisch fraglich - durch die 2+4-Verträge
wurde die deutsche Souveränität ohne Vorbehalte wiederhergestellt, und
auch der Kriegszustand kann wohl auch in Ermangelung eines förmlichen
Friedensvertrages als beendet gelten.
> Ausserdem war die Beendigung des 1871 gegruendeten Reichs ja
> wohl ein Kriegsziel der Alliierten (Zumindest von Frankreich).
Das kann für die heutuge völkerrechtliche Beurteilung der Lage sowie
den ordre public keine Rolle spielen.
Gruß aus Bremen
Ralf
--
R60: Substantive werden groß geschrieben. Grammatische Schreibweisen:
adressiert Appell asynchron Atmosphäre Autor bißchen Ellipse Emission
gesamt heraus Immission interessiert korreliert korrigiert Laie
nämlich offiziell parallel reell Satellit Standard Stegreif voraus
.
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